Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Verein zur Verleihung des Hanns-Joachim-Friedrichs-Preises für Fernsehjournalismus.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name:
Verein zur Verleihung des Hanns-Joachim-Friedrichs-Preises für Fernsehjournalismus e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere des kritischen Fernsehjournalismus durch jährliche Verleihung des Hanns-Joachim-Friedrichs-Preises an eine/n Fernsehjournalistin/en.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
(1) Der Verein besteht aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern, die zugleich die Jury bilden, und dem nicht stimmberechtigten Beirat.
(2) Der Beirat setzt sich aus bisherigen Preisträgern zusammen. Ihnen wird die Mitgliedschaft vom Vorstand angetragen. Sie entrichten einen reduzierten Jahres-Mitgliedsbeitrag.
(3) Aus dem Kreis des Beirats können weitere Mitglieder durch Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Sie müssen von zwei Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden .
(4) Der Vorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung Personen, die sich durch langjährigen persönlichen Einsatz für den Verein verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung muss Ihrer Ernennung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen. Ehrenmitglieder, die ein Stimmrecht ausüben wollen und damit Mitglied der Jury sind, entrichten einen um die Hälfte reduzierten Jahresbeitrag
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein augeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden; dem/der stellvertretenden Vorsitzenden; dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsmitglieder bedarf eines entsprechenden begründeten Antrags und der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung .
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Presseversorgungswerk Hamburg e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(Fassung vom 15. April 2016)